die Arbeitsfähigkeit hat und wie viele arbeitsunübliche Pausen einzurechnen sind, und berücksichtigten dies entsprechend, indem sie der Beschwerdeführerin eine 10%ige Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren 100%-Pensums attestierten und nur noch Tätigkeiten, die kein längeres Arbeiten am Bildschirm erfordern, für zumutbar hielten (VB 47.1 S. 8).