rerin keine längerfristigen Bildschirmarbeiten zumutbar. Es sollten arbeitsunübliche Pausen aufgrund der erhöhten Fehleranfälligkeit und schwankenden Leistungen sowie der Schwindelbeschwerden möglich sein (VB 47.1 S. 8). Damit erläuterten die Gutachter sodann entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 f.) auch explizit, ob und in welchem Ausmass sich der Schwindel auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auswirkt, welche Auswirkungen die allenfalls bestehende mittelgradige Fatigue auf -6-