So wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, es liege zwar ein Hirnstammtumor bei der Beschwerdeführerin vor, jedoch würden nur minime funktionelle Handicaps bestehen. Aus neurologisch-gutachterlicher Sicht lasse sich hieraus keine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten, weshalb den Krankschreibungen der Behandler nicht gefolgt werden könne (VB 47.1 S. 6). Weiter führten die Gutachter aus, die neurologisch-neuropsychologische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei führend, wonach funktionell ein minimer Gesundheitsschaden zu objektivieren sei, welcher eine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 % rechtfertige. Qualitativ seien der Beschwerdefüh-