Diesen Vorgaben kamen die Neuroin- stitut-Gutachter umfassend nach. Sie gelangten in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. E. 2.3. hiervor) zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. So wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, es liege zwar ein Hirnstammtumor bei der Beschwerdeführerin vor, jedoch würden nur minime funktionelle Handicaps bestehen.