3.1.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 f.) und ihr behandelnder Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Neurochirurgie, in seiner nach dem Gutachten erstellten Stellungnahme vom 7. Juni 2023 (VB 58 S. 3 f.) auf die subjektiven Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stützen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2).