3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Neuroinstitut-Gutachten vom 13. März 2023 gebe es mehrere Punkte, welche nicht bzw. ungenügend geklärt seien (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Mit Verweis auf den Bericht von lic. phil. B._____ vom 15. Januar 2024 führt sie zudem aus, es sei zu berücksichtigen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechtert habe und sie wieder vermehrt unter Panikattacken und Ängsten leide. Sie sei daher seit Juni 2023 wieder in psychotherapeutischer Behandlung.