Aus neurologischer Sicht sei ein funktionell minimer Gesundheitsschaden zu objektivieren. Dieser rechtfertige eine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Qualitativ seien der Beschwerdeführerin keine längerfristigen Bildschirmarbeiten zumutbar. Es sollten der Beschwerdeführerin arbeitsunübliche Pausen ob der erhöhten Fehleranfälligkeit und schwankenden Leistungen sowie der Schwindelbeschwerden gewährt werden. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung bestehe seit der Antragsstellung vom 24. Juni 2021 durchgehend (VB 47.1 S. 7 f.).