Die Gutachter hielten zudem fest, aus internistischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit jeher zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht liege eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Defiziten in Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen sowie im Bereich räumliche Verarbeitung vor.