17 IVG (vgl. die dahingehenden Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber seinem behandelnden Arzt in BB 3/2) besteht beim errechneten Invaliditätsgrad von 15.22 % jedenfalls nicht (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Entsprechend erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.