Es ist somit ab dem 31. Juli 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und daher nachfolgend per frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. Januar 2024 (Anmeldung vom 24. Juli 2023; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ein Einkommensvergleich vorzunehmen.