Aber auch in einer noch besser angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei Dr. med. B._____ von einer körperlich leichten Tätigkeit, was insbesondere Überkopfarbeiten anbelange, bis mittelschweren, hier insbesondere nur bis Schulter- und Lendenniveau (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil E. 2. und 4.2.2. vorne sowie VB 36/2, VB 19.11/4, BB 3/2 und BB 4/3) ausging (VB 36/1 f.). Immerhin lassen sich dem Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers betreffend die Anstellung als "Warehouse Manager & Supervisor" keine Hinweise auf die Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten entnehmen (VB 17/5 f.).