Auch die kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C._____ vom 31. Juli 2023 (VB 19.19) habe zu keiner Verifizierung einer Funktionseinschränkung geführt. Im Rahmen der Untersuchungen des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt und die ebengenannten Handchirurgen seien die erforderliche kritische Zusammenschau von Anamnese, Befunden, Verhaltensbeobachtung sowie der Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck hinterfragt worden. Dr. med. D._____ habe hingegen die offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Beschwerden ignoriert.