4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde u.a. einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 4) ein. Soweit sich während des Verfahrens ein- bzw. nachgereichte Arztberichte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2; 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus -6-