4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend. So seien die Beurteilungen von Suva-Kreisarzt med. pract. C._____, Facharzt für Chirurgie, hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zweifelhaft gewesen (Beschwerde Rz. 15 und 16), weil unter anderem nicht-operative Behandlungsoptionen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers in den Berichten nicht in Betracht gezogen worden seien und weil keine Auseinandersetzung mit der TFCC-Lä- sion am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers stattgefunden habe (Beschwerde Rz. 17 ff.). Zudem stehe die Einschätzung von med. pract. C.___