2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die Swiss Life AG, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 das Gericht darauf hinwies, dass anstelle der Swiss Life AG in Zürich die BVG-Sammelstiftung Swiss Life für allfällige Ansprüche -3- des Beschwerdeführers zuständig sei, und verzichtete in diesem Rahmen auf eine Stellungnahme.