2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 27. Juni 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."