Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.417 / nb / ka / nl Art. 48 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Rechtspraktikant Alper Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 24. Juli 2023 meldete sich der 1977 geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf Probleme mit seiner rechten Hand bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte da- raufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD lehnte die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2024 einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf IV-Leistungen ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 27. Juni 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der unterzeichnete Anwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantrage mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw An- dreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertre- ter ernannt. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die Swiss Life AG, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwer- deführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 das Gericht darauf hinwies, dass anstelle der Swiss Life AG in Zürich die BVG-Sammelstiftung Swiss Life für allfällige Ansprüche -3- des Beschwerdeführers zuständig sei, und verzichtete in diesem Rahmen auf eine Stellungnahme. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde die Swiss Life AG, Zürich, aus dem Verfahren entlassen und die BVG-Sam- melstiftung Swiss Life, Zürich, als Beigeladene erfasst. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 58) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf den Be- urteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 18. Oktober 2023, 23. November 2023 und 1. März 2024 (VB 32, 36 und 47). Zusam- menfassend hielt Dr. med. B._____ fest, dass gemäss den Akten beim Be- schwerdeführer keine mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologi- schen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigung vorliege (VB 47/3). Somit liege seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jed- weder Tätigkeit ohne repetitive, höchstens leichte Drehbewegungen des rechten Unterarms, mit leichten Überkopfarbeiten und höchstens mittel- schweren Arbeiten bis Schulter- und Lendenniveau, ohne solche mit Zie- hen oder Stossen von schweren und sehr schweren Lasten mit der rechten oberen Extremität, ohne Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von schweren und sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigenbe- trieb, ohne körperfernen Krafteinsatz mit der rechten oberen Extremität und ohne Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien, vor (VB 47/2). An dieser Beurteilung hielt der RAD-Arzt mit Bericht vom 2. Oktober 2024 fest (VB 63). 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander -4- widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines ex- ternen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob genü- gend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorlie- gen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen kön- nen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Da sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu kon- zentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den ab- schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfah- rungstatsache, dass behandelnde Ärzte auch als spezialärztlich -5- behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (vgl. statt vieler: BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2 mit Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszu- sprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine ungenügende Sach- verhaltsabklärung geltend. So seien die Beurteilungen von Suva-Kreisarzt med. pract. C._____, Facharzt für Chirurgie, hinsichtlich ihrer Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit zweifelhaft gewesen (Beschwerde Rz. 15 und 16), weil unter anderem nicht-operative Behandlungsoptionen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers in den Berichten nicht in Betracht ge- zogen worden seien und weil keine Auseinandersetzung mit der TFCC-Lä- sion am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers stattgefunden habe (Beschwerde Rz. 17 ff.). Zudem stehe die Einschätzung von med. pract. C._____ im Widerspruch zu jener des behandelnden Arztes des Beschwer- deführers Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie (Beschwerde Rz. 19- 21). Auch seien die Beurteilungen von Dr. med. B._____ des RAD ohne persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers ergangen und wür- den sich auf die als unzuverlässig "entlarvte" Beurteilung von med. pract. C._____ stützen (Beschwerde Rz. 22). Die Aktennotiz von Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2023 sei sodann völlig unbegründet. Zudem seien sie teilweise vor den Berichten von Dr. med. D._____ ergangen, wes- wegen auf die entsprechenden Beurteilungen nicht abgestellt werden könne (Beschwerde Rz. 23). Schliesslich sei die Einschätzung des RAD- Arztes auch bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Beschwerde- führers unzuverlässig, da er von einer falschen – nämlich einer leichten – angestammten Tätigkeit ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer sei aber trotz seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Warehouse Manager & Su- pervisor" als Logistiker mit schweren Arbeiten beschäftigt gewesen (Be- schwerde Rz. 26 f.). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde u.a. einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 8. Juli 2024 (Be- schwerdebeilage [BB] 4) ein. Soweit sich während des Verfahrens ein- bzw. nachgereichte Arztberichte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte er- läutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzube- ziehen (vgl. vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2; 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus -6- diesem Grund sind sowohl der nach der Verfügung vom 27. Juni 2024 er- stellte Bericht von Dr. med. D._____ vom 8. Juli 2024 (BB 4) als auch der- jenige des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 2. Oktober 2024 (VB 63) im vorliegenden Verfahren miteinzubeziehen. 4.2.2. Dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juni 2024 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (BB 3/1): Tiefe Knorpelfissur laterales Tibiaplateau links Fissurale Schädigung des Knorpelbelags medial links Spornbildung an der Quadrizepssehnen-Insertion links Leichte mediale femorale Trochleahypoplasie links Patella alta links Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei die vorwiegend schwere Tätigkeit als Mitarbeiter im Lager mit Gewichtsbelastung und gehender Tätigkeit zu- künftig nicht mehr ausführbar (BB 3/2). Im Bericht vom 8. Juli 2024 hielt Dr. med. D._____ fest, dass der Beschwer- deführer über ein Sturzereignis mit dem Elektroscooter am 8. August 2022 auf beide Hände berichtet habe. Seitdem könne er seine Hände nur unter Schmerzen einsetzen, wobei sich im Laufe der Zeit die Schmerzen im lin- ken Handgelenk verbessert hätten. Verblieben seien Handgelenksschmer- zen rechts mit Hauptbefund im TFCC-Bereich rechts. Hier sei bereits bei der Voruntersuchung eine partielle Rissbildung diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer berichte, mit der rechten Hand nicht gut greifen zu kön- nen. Er habe bei seiner früheren Arbeit teilweise 80 kg heben müssen und könne dies aktuell nicht bewältigen. Zusätzlich würden beim Beschwerde- führer Kniegelenksbeschwerden links bestehen, die sich seit dem Unfall verstärkt hätten (BB 4/1). In der Zusammenfassung der aktuellen Diagnos- tik seien die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich des rechten Handgelenks durch eine Synovitis im Bereich des Carpus und DRUG sowie durch einen Reizzustand der Extensor carpi ulnaris Sehne rechts begrün- det. Im Bereich des linken Handgelenkes bestehe eine Partialruptur des TFCC. Im Bereich des linken Kniegelenkes bestünden vorwiegend chond- ropathische Veränderungen. Lateral zeige sich unverändert zur Vorunter- suchung eine kleine Signalalteration im Hinterhorn des Aussenmeniskus ohne neu erkennbaren Riss. Für das linke Kniegelenk sei eine Physiothe- rapie begonnen worden und der Beschwerdeführer sei im Bereich beider Hände insbesondere für schwere Hebetätigkeiten auch zukünftig einge- schränkt, weswegen eine Umschulung auf eine angepasste leichtere Tä- tigkeit zu empfehlen sei (BB 4/3). -7- Diese Einschätzungen decken sich mit den vorherigen Berichten von Dr. med. D._____, weswegen sich Ausführungen zu den älteren Berichten erübrigen. 4.2.3. RAD-Arzt Dr. med. B._____ hielt in seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2024 fest, im Bericht vom 30. August 2022 (VB 7.94/3 f.) habe Dr. med. E._____, Facharzt für Radiologie, die Röntgenaufnahmen beider Handgelenke so beschrieben, dass die ossäre Strukturen intakt seien, kein Frakturnachweis vorliege und Zeichen eines ulnaren Impingements rechts bei einem Grenz- befund zu einer Ulna-minus-Variante vorlägen. Bezüglich des MR des rech- ten Handgelenks habe Dr. med. E._____ ausgeführt, dass eine partielle Rissbildung des TFCC an der ulnaren Insertion und eine leichte Tendi- nose/Tenosynovitis der Strecksehnen, aber kein Nachweis einer ligamen- tären Verletzung, kein Frakturnachweis und kein Bone Bruise vorlägen. Mit Verweis auf die Schadenmeldung UVG vom 15. September 2022 (VB 19.113) sei zu keinem Zeitpunkt und insbesondere nicht zur Aussage der ersten Stunde über eine Verletzung des linken Kniegelenkes, die mit einer tiefgreifenden Knorpelfissur am lateralen Tibiaplateau links und einer fis- suralen Schädigung des Knorpelbelags medial links einhergegangen sein könnte, berichtet worden (VB 63/1 f.). So habe Dr. med. Dr. sc. nat. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, am 22. September 2022 (VB 19.103) auch keinen Kniegelenksbefund er- hoben. Ausserdem sei der klinische Befund bezüglich der Hände durch- gängig unauffällig gewesen und Funktionsdefizite hätten nicht objektiviert werden können. Bei fehlendem Hinweis auf eine posttraumatische bedeu- tende Instabilität des distalen Radioulnargelenkes habe es hier keine Indi- kation für eine arthroskopisch assistierte TFCC-Refixation und auch keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Auch Dr. med. G._____, Facharzt für Handchirurgie, habe am 25. November 2022 (VB 19.88) einen klinisch unauffälligen Befund gesehen. Zum Be- handlungsabschluss am 16. Januar 2023 (VB 19.77) habe dieser "im Ver- gleich zur Gegenseite keine Hypotrophie der extrinsischen Handgelenks- muskulatur" feststellen können, was weder Schonungsmerkmale noch Ver- meidungsstrategien erkennen lasse. Nach wie vor habe selbst ultrasono- grafisch kein Hinweis auf eine relevante Instabilität des Radioulnargelen- kes rechts oder ein objektivierbarer Befund, der weitere interventionelle oder diagnostische Massnahmen rechtfertigen würde, bestanden. Des Weiteren seien im MRI der linken Hand vom 31. Juli 2023 (VB 19.21) ledig- lich ein reizloses Ganglion am ventralen Rand des Handgelenkes und eine bildgebend leichtgradige, klinisch allerdings asymptomatische Extensoren- Tenosynovitis auf Höhe Handgelenk/Handrücken bei im Übrigen inklusive TFCC unauffälligem Band-/Sehnenapparat beschrieben worden. -8- Dr. med. H._____, Leitender Arzt Radiologie am Spital Muri, habe keine Funktionsdefizite am linken Handgelenk feststellen können (VB 63/2). Auch die kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C._____ vom 31. Juli 2023 (VB 19.19) habe zu keiner Verifizierung einer Funktionsein- schränkung geführt. Im Rahmen der Untersuchungen des Beschwerdefüh- rers durch den Kreisarzt und die ebengenannten Handchirurgen seien die erforderliche kritische Zusammenschau von Anamnese, Befunden, Verhal- tensbeobachtung sowie der Behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesene Leidensdruck hinterfragt worden. Dr. med. D._____ habe hingegen die offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Beschwerden ignoriert. Gemäss der zitier- ten Literatur würde eine demonstrierte Handkraft von deutlich unter 10 kp, bzw. 40 kPa bei fehlenden Muskelatrophien der Hand- und Unterarmmus- kulatur und/oder im alltäglichen Leben selbstständigen Probanden auf eine bewusste Täuschung hinweisen (VB 63/3). Die vom RAD-Arzt aufgezeig- ten Inkonsistenzen des Beschwerdeführers wurden dabei übereinstim- mend bereits durch den Kreisarzt med. pract. C._____ in seinem Bericht vom 31. Juli 2023 angesprochen. So seien gemäss diesem die vom Be- schwerdeführer demonstrierte Kraftlosigkeit an beiden Händen und Unter- armen und die geäusserten Sensibilitätsstörungen am rechten Daumen medizinisch weder erklärbar noch nachvollziehbar. Zudem sei auch die Körpersprache des Beschwerdeführers inkonsistent gewesen. Er habe die offensichtliche Körpersprache bezüglich stark ausgeprägter Schmerzen nur unter Beobachtung und direkter Untersuchung gezeigt (VB 19.19/5). RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte weiter aus, der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ habe in seinem Bericht vom 8. Juli 2024 (BB 4) keine Neuigkeiten berichtet, insbesondere nicht über eine medizinisch relevante körperliche Erscheinung, die mit einem objektivierbaren Funktionsdefizit hätte verknüpft werden können, um eine Abwärtsentwicklung des Gesund- heitszustandes wenigstens wahrscheinlich erscheinen lassen zu können. Die vom behandelnden Arzt geschilderten Beschwerden könnten klar nicht als organisches Substrat der gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. Des Weiteren sei eine am 14. August 2024 gegenwärtig durchge- führte Physiotherapie bei einem beidseits kompletten Faustschluss, einer freien Streckung/Beugung in beiden Handgelenken, einer Flexion/Exten- sion von 150/0/5 Grad und einer Aussenrotation/Innenrotation von 40/0/10 Grad im linken Kniegelenk überflüssig (VB 63/3). Zusammenfassend seien im Gegensatz zu den Berichten von Dr. med. Dr. sc. nat. F._____, von Dr. med G._____ und von med. pract. C._____ die Berichte von Dr. med. D._____ bezüglich der ver- sicherungsmedizinischen Kriterien, welche im IV-Kontext verlangt würden, ungenügend. Somit liessen sich keine objektivierbare Funktionsdefizite festhalten. Es liessen sich keinem und auch nicht den hier abonnierten -9- fraktionierten adynamischen Bilderzyklen objektivierbare Funktionsdefizite entnehmen (VB 63/3). 4.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ging der RAD-Arzt nicht von einer "völlig" falschen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus (Be- schwerde Rz. 26 f.). Dr. med. B._____ ging von einer angestammten Tä- tigkeit des Beschwerdeführers als "Warehouse Manager & Coordinator" aus. Diese Tätigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit körperlich sehr leicht (VB 36/1; VB 47/3). Aber auch in einer noch besser angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei Dr. med. B._____ von einer körperlich leichten Tätigkeit, was insbesondere Überkopfarbeiten anbelange, bis mittelschweren, hier insbesondere nur bis Schulter- und Lendenniveau (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil E. 2. und 4.2.2. vorne sowie VB 36/2, VB 19.11/4, BB 3/2 und BB 4/3) ausging (VB 36/1 f.). Immerhin lassen sich dem Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers betreffend die Anstellung als "Warehouse Manager & Supervisor" keine Hinweise auf die Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten entnehmen (VB 17/5 f.). Oh- nehin vermöchte aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch eine unzutreffende Annahme des RAD-Arztes über die angestammte Tä- tigkeit des Beschwerdeführers oder deren konkreten Inhalt nicht eine Un- verlässlichkeit des RAD-Berichtes herbeizuführen. Für den Beweiswert ei- nes RAD-Berichtes spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob für die Urteilsfin- dung vollumfänglich darauf abgestützt wird oder nicht. Die Aufgabe des Mediziners ist es praxisgemäss, den Gesundheitszustand zu beurteilen, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Dementsprechend begründen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine früheren Tätig- keiten und über seinen Ausbildungsstatuts keine Zweifel an der Verläss- lichkeit der RAD-Berichte. 4.4. Zusammenfassend ist die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildge- bungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend rele- vanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2. hiervor). Dr. med. B._____ hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sei- ner Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) eingeschränkt sei. Die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden durch den RAD-Arzt im Rahmen seiner Beurteilungen vom 2. Oktober - 10 - 2024, 1. März 2024 (VB 47/2 und 3) und vom 23. November 2023 (VB 36/1) im Detail berücksichtigt und der RAD-Arzt zeigte nachvollziehbar auf, dass die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und die Befunde seines be- handelnden Arztes Dr. med. D._____ keine Hindernisse für eine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % darstellen. Im Übrigen geht auch Dr. med. D._____ – wie Dr. med. B._____ –- von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten leichten Tä- tigkeit aus (BB 3/2; BB 4/3; VB 42 S. 4), so dass diesbezüglich keine ab- weichende Beurteilung vorliegt. Weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten ergeben sich damit auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilun- gen von Dr. med. B._____. Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen. Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklä- rungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5. S. 368 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung auf die RAD-Beurteilung abgestellt hat, weswegen der Beweiswert der RAD-Beur- teilung von Dr. med. B._____ zu prüfen ist und nicht jener der Beurteilun- gen von Suva-Kreisarzt med. pract. C._____ (Beschwerde Rz. 15-21). Es ist somit ab dem 31. Juli 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und daher nachfolgend per frü- hestmöglichem Rentenbeginn am 1. Januar 2024 (Anmeldung vom 24. Juli 2023; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ein Einkommensvergleich vor- zunehmen. 5. 5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tenziellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). - 11 - 5.2. 5.2.1. Wenn die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus be- trieblichen Gründen gekündigt wurde (Urteile des Bundesgericht 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f., 9C_148/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.1), wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zent- ralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspe- zifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 Abs. 4 IVV). Auf die Tabellenlöhne der LSE darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönli- chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesge- richts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). Die statistischen Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nomi- nallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2.2. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bereits arbeitslos war, hat er seine letzte Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Aus diesem Grund ist somit für die Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte abzustellen. Gemäss dem Beschwerdeführer würde er im Gesundheitsfall als Logistiker arbeiten (Beschwerde Rz. 27). Da er nach Lage der Akten über langjährige Erfahrung als Logistiker verfügt, ist das Kompetenzniveau 2 für Männer des Bereichs 49-52 (Landverkehr; Schiff- fahrt; Luftfahrt; Lagerei) der TA1 der LSE 2022 als Grundlage heranzuzie- hen. Ausgehend von diesem Tabellenwert, angepasst an die betriebsübli- che Arbeitszeit gemäss dieser Sparte sowie an die Nominallohnentwick- lung bis 2023, beläuft sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 71'633.00 (Fr. 5'533.00 x 12 x 42.3/40 x 106/103.9). 5.3. 5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen- gruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE124 V 321 E. 3b/aa S. 323). - 12 - 5.3.2. Das Invalideneinkommen ist anhand der TA1 der LSE 2022 zu ermitteln und gestützt auf den Totalwert der Männer im Kompetenzniveau 1 auf Fr. 67'481.00 (Fr. 5'305.00 x 12 x 41.7/40 x 108.9/107.1) festzusetzen. Vom statistisch bestimmten Wert werden 10 % abgezogen. Kann die ver- sicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das Invalideneinkommen beläuft sich somit nach dem pauschalen Abzug von 10 % auf Fr. 60'733.00 und der Invaliditätsgrad damit auf rentenaus- schliessende (Art. 28 Abs. 1 IVG) 15.22 % (71'633.00 – 60'733.00/71'633.00 x 100). 5.4. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2024 demnach im Ergebnis zu Recht verneint. Welche beruflichen Massnahmen darüber hinausgehend vorliegend zu prüfen wären (Beschwerde Rz. 28), macht der Beschwerde- führer nicht geltend (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. sowie E. 4.4.) und ist auch nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG (vgl. die dahingehenden Äusserungen des Beschwerdeführers gegen- über seinem behandelnden Arzt in BB 3/2) besteht beim errechneten Inva- liditätsgrad von 15.22 % jedenfalls nicht (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Entsprechend erweist sich die Abweisung des Leistungsbegeh- rens durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungs- - 13 - gerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw An- dreas Hübscher, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 14 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia