Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärterin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1; 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2).