Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg rechts ist nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten verbunden mit ständigem Besteigen von Treppen oder Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund und Arbeiten in knieender, gehockter oder gebückter Position (VB 48.1/7). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5).