Die Beschwerdeführerin hatte damit noch eine Erwerbsdauer von elf Jahren vor sich. Sie ist gemäss dem MEDAS-Gutachten in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Schicht-/Nachtschichtarbeit und ohne übermässigen Zeitdruck arbeitsfähig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg rechts ist nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten verbunden mit ständigem Besteigen von Treppen oder Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund und Arbeiten in knieender, gehockter oder gebückter Position (VB 48.1/7).