8.3. Hinsichtlich des für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebenden Alters ist auf den Zeitpunkt der Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 26. Mai 2023 abzustellen, da dieses den medizinischen Sachverhalt zuverlässig feststellte (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Vorliegend ist demnach ein relevantes Alter von 54 Jahren zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte damit noch eine Erwerbsdauer von elf Jahren vor sich.