7.2. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 20 % seit Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs bzw. von 28 % unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10 % ab 1. Januar 2024 (VB 80/2 ff.) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin gibt ausweislich der Akten im Ergebnis auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Vor dem Hintergrund, dass der Invaliditätsgrad nicht rentenbegründend ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), war die Entscheidung der - 12 -