6.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 13. Juni 2024 und erging ohne vorgängige Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits befugt war, über den Rentenanspruch zu befinden. Dafür ist in erster Linie zu klären, ob bereits vor Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag (vgl. E. 6.2.2.).