8). Gestützt darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gemäss geltender Rechtsprechung vor der Rentenprüfung einen Anspruch auf Durchführung von geeigneten beruflichen Massnahmen habe, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern oder erhalten, wenn invalidisierende Gesundheitseinschränkungen vorliegen würden (Beschwerde III. Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch in dieser Hinsicht gänzlich passiv geblieben (Beschwerde III. Rz. 14).