5.4. Zusammenfassend liegen entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin demnach keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 26. Mai 2023 sprechen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere - 10 - Abklärungen, insbesondere ein Obergutachten (Beschwerde III. Rz. 28), erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist somit seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin am 24. November 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.).