Für das Vorliegen einer Depression konnte der psychiatrische Gutachter keine (erheblichen) Befunde (Antrieb, Aufmerksamkeit, Freude, Affektivität usw.) erheben (VB 48.2/7), worauf er auch in seiner ergänzenden Stellungnahme hinwies (volle mentale Leistungsfähigkeit, keine Verlangsamung oder vorschnelle Müdigkeit; VB 66/1). Der behandelnde Psychiater begründete das Vorliegen einer Depression indes im Wesentlichen ohnehin bloss damit, dass die Beschwerdeführerin keine Massnahmen, welche den "körperlichen Diagnosen entgegen wirken könnten", einleite, da es "keine Menschen [gäbe], die einfach ihre Diagnosen apathisch hinnehmen".