schwergradigen Krankheitszustand darzustellen. Dies müsse im Kontext des aktuellen Leistungsbegehrens gesehen werden. Problematisch sei dies insbesondere auch für die behandelnden Ärzte, da diese in ihrer patientennahen Rolle zu falschen Bewertungen des medizinischen Sachverhaltes, aber auch zu unzutreffender Bewertung der Arbeitsfähigkeit verleitet würden (VB 48.2/22). Dr. med. E._____ benennt schliesslich in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2023 selbst keine objektivierbaren Befunde, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten. Wie die behandelnde Ärztin "Annahmen" im internistischen Teilgutachten (VB 48.3) widerlegt haben soll (Beschwerde III. Rz.