5.3.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die behandelnde Ärztin bestätigen könne, dass sie hinsichtlich der Hypertonie und des Diabetes eine gute Medikamentencompliance bzw. Mitwirkungspflicht aufweise (Beschwerde III. Rz. 19), stimmt nicht mit dem Inhalt deren Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 überein. Darin stellte sie die attestierte Malcompliance nicht in Abrede, sondern sah deren Ursache in einer depressiven Verstimmung (VB 67/2).