Bezüglich der Einnahme von Medikamenten im Untersuchungszeitpunkt sei eine tatsächliche Einnahme im Nachhinein nicht feststellbar, aber auch irrelevant, da sich ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit daraus nicht ableiten lassen würde. Zudem sei die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter im Vergleich zum Befund des behandelnden Psychiaters bemerkenswert verschieden gewesen. Ohnehin würde die Beschwerdeführerin ihr Hauptproblem im organischen Bereich sehen (VB 66/1). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Gutachter fast flehentlich um Hilfe bei der Arbeitssuche gebeten.