Die entspannte, freundliche Haltung der Beschwerdeführerin gemäss neurologischem Bericht sei für sie unverständlich, da die Beschwerdeführerin durch ihre Schmerzen, die Depression u.a. bei sehr schwieriger familiärer Situation wirklich nichts zu lachen habe. Es würden Annahmen getroffen, die nicht belegt werden könnten. Die Malcompliance der Beschwerdeführerin sei entgegen dem Gutachten eher als Resultat einer depressiven Verstimmung zu sehen (VB 67/2).