Gemäss der Beschwerdeführerin stelle die behandelnde Ärztin, entgegen dem Vorbringen des Gutachters des allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachtens, eine stabile Mitwirkung und Medikamentencompliance betreffend den Diabetes fest (Beschwerde III. Rz. 17). Des Weiteren würden erhebliche Divergenzen zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und dem behandelnden Psychiater vorliegen, die geklärt werden müssten. Die behandelnde Ärztin würde in diesem Rahmen die Annahmen des Gutachtens widerlegen (Beschwerde III. Rz. 27 f.). -6-