Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Allrounderin in verschiedenen Tätigkeitsgebieten mit körperlich belastenden Tätigkeiten, womit dauerhaftes Stehen und Gehen verbunden gewesen sei und welche ein erhöhtes Stressniveau mit sich gebracht hätten, zu 100 % arbeitsunfähig (VB 48.1/7). In einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leicht, wechselbelastend oder vorwiegend sitzend, ohne Schicht-/Nachtschichtarbeit und ohne übermässigen Zeitdruck sei, sei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % durchaus zumutbar (VB 48.1/7).