Insbesondere sei das Ausmass der Schmerzen nicht nachvollziehbar, da diesbezügliche Angaben weder mit dem beobachtbaren Verhalten noch mit den Therapieaktivitäten korrelieren würden. Dasselbe ergebe sich für ihre angegebene Angstsymptomatik, welche im Widerspruch zu ihren Tagesaktivitäten stehe (VB 48.1/4). In Gesamtbetrachtung sei somit der angegebene Schweregrad der Gesundheitsstörungen und deren Folgen zu relativieren (VB 48.1/5).