und ohne hinreichende therapeutische Aktivität." In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Untersuchungen erhebliche Inkonsistenzen aufgewiesen habe. Diese seien in der Gesamtbetrachtung als deutliche Symptom- und Beschwerdeausweitung zu werten bzw. würden einer negativen Antwort- und Leistungsverzerrung entsprechen. Insbesondere sei das Ausmass der Schmerzen nicht nachvollziehbar, da diesbezügliche Angaben weder mit dem beobachtbaren Verhalten noch mit den Therapieaktivitäten korrelieren würden.