2. Der Streitgegenstand sei – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.