insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten. Nach Erstattung des Gutachtens, der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte sie schliesslich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juni 2024. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der SVA Aargau vom 27. Juni 2024 sei aufzuheben.