1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat betreffend den der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2020 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 29. April 2008 ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 239.35 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2022 auf den für die einzelnen Monate geschuldeten Nachzahlungen. - 11 - 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.