4.3.4. Die zuzusprechende reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'427.40, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 13.5 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt 13.5 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr 2'500.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3.; 9C:321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). Das Versicherungsgericht erkennt: