4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. 4.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. 4.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 22. März 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 13.5 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 62.00 und Mehrwertsteuer von Fr. 278.40, total somit Fr. 3'715.40, ausweist. - 10 -