Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2022 auf den für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 nachzuzahlenden Taggeldleistungen für die einzelnen Monate Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat betreffend den am 13. Februar 2020 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 29. April 2008 ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 239.35 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2022 auf den für die einzelnen Monate geschuldeten Nachzahlungen.