3.4.2. Was die beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Verzugszinsen auf dem nachzuzahlenden Taggeldbetrag anbelangt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV).