Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses noch dessen Auflösung entscheidende Faktoren bei der Bemessung des Taggeldes darstellen (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.4 S. 472). Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer auch nicht als im Zeitpunkt des Rückfalls unregelmässig Beschäftigter qualifiziert werden kann, weshalb das Abstellen auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Frage kommt.