Es bleibt damit zu prüfen, ob der Tatbestand der unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Weder das UVG noch die dazugehörende Verordnung umschreiben den Begriff "keine regelmässige Erwerbstätigkeit" von Art. 23 Abs. 3 UVV. Gemäss Literatur fallen darunter beispielsweise Studenten, die neben dem Studium oder während den Ferien ab und zu erwerbstätig sind, Hausfrauen, die nur aushilfsweise bei einem Arbeitgeber tätig werden, beschränkte Einsätze von Arbeitnehmern, die im Stundenlohn oder für eine Aufgabe bezahlt werden, wie Lehrer und Vertreter oder Vertreter mit provisionsabhängigem Verdienst.