___ GmbH zu arbeiten. Damit liegt kein Fall eines Lohnes vor, der starken Schwankungen unterworfen ist, denn der Stundenansatz und die tägliche Arbeitsdauer sind im Voraus festgelegt worden und unterlagen höchstens alltäglichen Schwankungen hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit (vgl. Arbeitsnachweise der Monate November und Dezember 2019 VB 143 S. 12 f.), ohne dass das Entgelt abhängig von externen Faktoren gewesen wäre (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5 S. 472; Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht U 152/04 vom 20. September 2005 E. 2.4.2).