Betreffend das vom 1. November 2019 bis März 2020 befristete (VB 60 S. 2) Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ GmbH waren ausweislich der Akten ein Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (VB 33 S. 1; 305) und ein Stundenlohn von Fr. 50.00 (mündlich) vereinbart worden (143 S. 8; VB 219 S. 1; 305). Der Beschwerdeführer hat sich damit verpflichtet, zu einem fixen Stundenlohn während einer bestimmten Zeitdauer in einem festgelegten Pensum projektbezogen bei der B._____ GmbH zu arbeiten.