23 Abs. 3 UVV, wonach für die Berechnung des Taggeldes auf einen angemessenen Durchschnittslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt (vgl. E. 2.2.), soll nur dann einen Ausgleich von Lohnschwankungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses schaffen, wenn im konkreten Arbeitsverhältnis die Kriterien der unregelmässigen Erwerbstätigkeit und der starken Lohnschwankungen erfüllt sind. Diese beurteilen sich nicht aufgrund des beruflichen Werdegangs der versicherten Person vor Antritt des Arbeitsverhältnisses, in welchem diese bis zum Unfallzeit-