15 Abs. 2 UVG nicht statthaft. Weder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses noch dessen Auflösung würden entscheidende Faktoren für die Bemessung des Taggeldes darstellen (vgl. Beschwerde S. 6, 9). Es sei vorliegend weder von einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit noch von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder von Lohnschwankungen auszugehen (vgl. Beschwerde S. 8, 10 f.). Sowohl der klare Wortlaut des Gesetzes als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Rechtsliteratur würden gegen die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV auf den vorliegenden Fall sprechen (vgl. Beschwerde S. 10). Die Taggeldabrechnung müsse in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m.