mehrerer Jahre bei der B._____ GmbH angestellt gewesen. Es sei zudem vorgesehen gewesen, dass er ab 2020 eine Festanstellung für das ganze Jahr annehmen würde, wobei der Rückfall Ende 2019 dazwischen gekommen sei. Der unbefristete Vertrag mit der B._____ GmbH sei aber bis heute nicht gekündigt worden (vgl. Beschwerde S. 4, 9). Für die Bemessung des Taggelds sei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkret ausgeübten Arbeitsverhältnis massgebend und eine Umrechnung auf die mutmassliche Dauer des Arbeitsverhältnisses sei gemäss der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG nicht statthaft.