3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen davon aus, dass die Bemessung des Taggeldansatzes nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu erfolgen habe, da der der Beschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren vor dem Stolpersturz auf das rechte Knie vom 19. Dezember 2019 jeweils – im Rahmen befristeter Anstellungsverhältnisse mit der gleichen Arbeitgeberin – für ein paar Monate gearbeitet und dann einige Monate Ferien in R._____ gemacht habe und damit einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.