2.3. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius). Die Rechtsmittelinstanz kann somit grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Interesse mehr zusprechen, als diese beantragt hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.5 S. 300 f.).